Das ZEELINK Projekt befindet sich im Planfeststellungsverfahren. Nach der Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen sind die Einwendungen und Stellungnahmen der betroffenen Bürger, der Träger öffentlicher Belange und Kommunen bei der ZEELINK GmbH & Co. KG eingegangen. Bald folgen die Erörterungstermine.
„Die Einwendungen und Stellungnahmen zu den Planfeststellungsunterlagen bewegen sich, sowohl was die Quantität als auch die Inhalte betrifft, im Rahmen des Üblichen“, ordnet ZEELINK Projektleiter Franz-Josef Kißing die bereits gesichteten Rückmeldungen ein. „Die genannten Themen sind bekannt und die Mitarbeiter der ZEELINK Projektgesellschaft befinden sich dazu im Dialog mit den Verfassern.“ Insgesamt gingen 1.831 Einwendungen und 188 Stellungnahmen schriftlich ein.
Erörterungstermine im Frühjahr 2018
Im Frühsommer 2018 erfolgen dann die Erörterungstermine. Sie dienen dazu, die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten zu diskutieren und zu erörtern. Einladungen hierzu werden von den zuständigen Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf und Münster verschickt. Am Ende des Verfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss. Auf seiner Basis kann mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Parallel zur Vorbereitung der Erörterungstermine haben auch die verfahrensnotwendigen Vorarbeiten begonnen. Mit ihnen wird aber noch nicht über die Ausführung der geplanten Erdgasfernleitung entschieden. Zu diesen Vorarbeiten gehören u.a. Kampfmittelerkundungen, geologische Baugrund- und archäologische Untersuchungen Zu diesen Vorarbeiten gehören geologische Braugrunduntersuchungen (etwa in den Bereichen Vermessung, Kampfmittelerkundung/-räumung sowie archäologische Voruntersuchungen) auf den durch das Vorhaben betroffenen Grundstücken. Die Vorarbeiten werden voraussichtlich im September 2018 abgeschlossen sein.
Kooperation bei Vorarbeiten
Die Vorarbeiten werden durch beauftragte Unternehmen durchgeführt. Diese Unternehmen sind angewiesen, erforderliche Betretungen der Grundstücke äußerst schonend auszuüben. Etwaige durch die Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile, insbesondere Flurschäden, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entschädigt.